Jugendmedienschutz Gesetzliche Bestimmungen und freiwilliger Jugendschutz |
Grundgesetz (GG), Artikel 5
Freiheit der Meinungsäußerung, der Information, der Presse, der Kunst
und Wissenschaft
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert
zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Dieses Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der persönlichen Ehre.
Strafgesetzbuch (StGB)
Verantwortlich: Strafgerichte
Wenn sie durch Mediendienste Personen unter 18 Jahren zugänglich gemacht wird:
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)
§ 6 (1) "Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von den obersten Landesjugendbehörden zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind."
Demzufolge sind Filme grundsätzlich nur für Erwachsene zugänglich, es sei denn, sie sind für Kinder oder Jugendliche freigegeben. Damit nicht jedes Bundesland eine separate Prüfung der Filme vornehmen muss, haben die Obersten Landesjugendbehörden ihre Prüfkompetenz an die "Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) abgegeben.
§ 6(2) "Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zu Vorführung vor ihnen freigegeben werden."
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährd. Schriften und Medieninhalte
(GjS)
Verantwortlich: BPjS Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
und Medieninhalte
Jugendgefährdende Inhalte, z.B. indizierte Computerspiele) in den Medien und damit auch im Internet
§1 GjS: Zu indizieren sind Medieninhalte, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. (früher: "sittlich zu gefährden")
Ausweitung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen auf die Neuen Medien:
Freiwillige Selbstkontrolle