Jugendmedienschutz

Gesetzliche Bestimmungen und freiwilliger Jugendschutz

Grundgesetz (GG), Artikel 5
Freiheit der Meinungsäußerung, der Information, der Presse, der Kunst und Wissenschaft
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Dieses Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


Strafgesetzbuch (StGB)
Verantwortlich: Strafgerichte

Wenn sie durch Mediendienste Personen unter 18 Jahren zugänglich gemacht wird:


Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)

§ 6 (1) "Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von den obersten Landesjugendbehörden zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind."

Demzufolge sind Filme grundsätzlich nur für Erwachsene zugänglich, es sei denn, sie sind für Kinder oder Jugendliche freigegeben. Damit nicht jedes Bundesland eine separate Prüfung der Filme vornehmen muss, haben die Obersten Landesjugendbehörden ihre Prüfkompetenz an die "Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) abgegeben.

§ 6(2) "Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zu Vorführung vor ihnen freigegeben werden."


Gesetz über die Verbreitung jugendgefährd. Schriften und Medieninhalte (GjS)

Verantwortlich: BPjS Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte

Jugendgefährdende Inhalte, z.B. indizierte Computerspiele) in den Medien und damit auch im Internet

§1 GjS: Zu indizieren sind Medieninhalte, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. (früher: "sittlich zu gefährden")

Ausweitung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen auf die Neuen Medien:

Freiwillige Selbstkontrolle