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Was ist erlaubt, was nicht?

Hier können Sie das Informationsblatt mit einer einfachen Darstellung des Jugendschutzgesetzes aufrufen. In den einzelnen Tabellen können Sie farbig gekennzeichnet ablesen, was für welche Altersgruppe von Kindern und Jugendlichen zulässig ist.


Rechte und Pflichten bei Schüler- und Ferienjobs

Mit dem Jugendarbeitsschutz soll der Jugendliche, genauer seine körperliche und seelische Entwicklung, geschützt werden. Grundsätzlich sind drei Altersgrenzen zu beachten: Kinder unter 13 Jahre | Kinder unter 15 Jahre | Jugendliche unter 18 Jahre. Kinder unter 13 Jahre dürfen so gut wie gar nicht arbeiten. Kinder über 13 Jahre dürfen nur mit Genehmigung der Eltern und dann auch nur für höchstens zwei Stunden am Tag arbeiten. Jugendliche bis 18 Jahre dürfen nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten und das nicht mehr als 40 Stunden in der Woche. Mehr zum Thema Rechte und Pflichten bei Neben- und Ferienjobs gibt es im Schülermagazin „Take.care - sicher leben, lernen und arbeiten“. Die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen findet man im Jugendarbeitsschutzgesetz. +++ Weitere Infos: DGB Bundesvorstand/Bereich Jugend, Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin, fon. 030 – 24 06 03 71, E-Mail. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., www.dgb-jugend.de. 


Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen

Beauftragung einer erziehungsbeauftragten Person

Das Jugendschutzgesetz enthält grundsätzlich keine verbindlichen "Ausgehzeiten" für Kinder und Jugendliche. Vielmehr sieht es Zeitgrenzen für ganz bestimmte Orte vor. Unter 16jährige dürfen Tanzveranstaltungen (z.B. Discos) nicht besuchen. Werden sie von ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen sie Tanzveranstaltungen und Discos bis 24:00 Uhr besuchen. Jugendliche von 16-18 Jahren dürfen auch allein an Tanzveranstal­tungen bis 24.00 Uhr teilnehmen. Wollen sie dort länger bleiben, dürfen sie das nur in Begleitung der Eltern oder einer „erziehungsbeauftragten Person“.

Sowohl der Begriff als auch die Vereinbarung sorgen immer wieder für Missverständnisse und Unsicherheiten auf Seiten der Jugendlichen, Eltern und Veranstalter.
Das Jugendamt Neukölln möchte Ihnen einige Hinweise zum Thema der Erziehungsbeauftragung geben.
 

Wer kann eine erziehungsbeauftragte Person sein?

• Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein und das Vertrauen der Eltern der/des Minderjährigen genießen.

• Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person – meistens die Eltern –zeitweise Erziehungsaufgaben wahr.

• Zwischen der erziehungsbeauftragten Person und dem Kind/Jugendlichen soll ein sogenanntes Autoritätsverhältnis bestehen, so dass die Anweisungen befolgt werden. Aus diesem Grund ist die Übernahme der Erziehungsbeauftragung durch den Freund/die Freundin der/des Minderjährigen nicht zu empfehlen.

• Die erziehungsbeauftragte Person muss in der Lage sein, ihrem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachzukommen, insbesondere etwaigen Alkoholkonsum zu reglementieren und für einen sicheren Heimweg zu sorgen.

• Die erziehungsbeauftragte Person muss unmittelbar erreichbar sein, um jederzeit Einfluss auf das Verhalten des Kindes/Jugendlichen zu nehmen bzw. Gefahren abwehren zu können.

Erziehungsbeauftragte Person kann nicht sein:

• Die/der volljährige Partnerin/Partner

• bloße Freunde und Bekannte der/des Minderjährigen

• Veranstalter/ Gastwirte

• Personen, die aufgrund ihres Verhaltens ( z.B. Alkoholeinfluss ) nicht mehr in der Lage sind, ihren Erziehungsauftrag auszuführen.

Empfehlungen für die Eltern

• Sie sollten die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut kennen und ihr vertrauen können.

• Überlegen Sie im Voraus, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem Kind oder dem Jugendlichen Grenzen setzen zu können.

• Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung aus, nach Möglichkeit auch in schriftlicher Form.

• Blanko-Unterschriften der Eltern auf Formblättern von Diskotheken/Gaststätten etc. mit nachträglicher Eintragung Volljähriger sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung.

• Eine Überprüfung, ob die erziehungsbeauftragte Person tatsächlich durch die Eltern bestimmt wurde, muss zeitnah möglich sein, z.B. durch ihre telefonische Erreichbarkeit.

• Prüfen Sie, ob der rechtmäßig Beauftragte auch tatsächlich selbst die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt. Eine Delegation an Dritte ist nicht möglich.

• Die erziehungsbeauftragte Person muss nüchtern bleiben und sich stets in der Nähe der beaufsichtigten Person aufhalten.

• Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson, z.B. Rückkehrzeit, Rückweg.

• Die Verantwortung bleibt trotz der Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht.

Download: Hier können Sie ein PC-Formular einer Erziehungsbeauftragung herunterlden.

Beachten Sie § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Haftung des Aufsichtspflichtigen
( 1 ) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
( 2 ) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Hinweise für Veranstalter und Gewerbetreibende

Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn:
• die Unterschrift offensichtlich gefälscht ist,
• der nächstbeste Volljährige zum Erziehungsbeauftragten bestimmt wird,
• oder die erziehungsbeauftragte Person zur Ausübung der Aufgabe nicht in der Lage ist.

Der Aufenthalt bzw. Zutritt darf in diesen Fällen nicht gestattet werden.

Rückversichern Sie sich im Zweifelsfall telefonisch bei den Eltern.

Veranstalter und Gewerbetreibende können keinesfalls die

Erziehungsbeauftragung übernehmen – hier käme es zu einer Interessenkollision.


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