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Kinderschutzhotline Neukölln
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Die zentrale Kinderschutzrufnummer 61 00 66 ist täglich 24 Stunden erreichbar.

Downlaod FlyerHilfen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Eltern und Familien in Neukölln (2010)

Was ist Kindeswohlgefährdung?

Über die Rolle des Jugendamtes in Kinderschutzfällen werden die unterschiedlichsten Annahmen formuliert. Nachstehend beschreibt das Jugendamt Neukölln in aller Kürze seine Definition des Begriffes “Kindeswohlgefährdung”.

Eine Gefährdung des Kindeswohls besteht immer dann, wenn die Grundbedürfnisse gar nicht bzw. nicht  ausreichend erfüllt werden.  Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung “eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt”.
Der Begriff Kindeswohlgefährdung stellt eine Sammelkategorie dar, die sich aus fachlicher Sicht in verschiedene Formen und Problemkreise unterteilen lässt:

  1. "Körperliche Misshandlung" umfasst alle gewaltsamen Handlungen aus Unkontrolliertheit oder Erziehungskalkül, die dem Kind körperliche Schäden und/oder Verletzungen zufügen. Körperliche Misshandlungen beinhalten auch immer seelische Misshandlungen.
  2. "Seelische Kindesmisshandlung" umfasst alle Äußerungen und Handlungen, die das Kind herabsetzen, isolieren, ablehnen oder überfordern und ihm das Gefühl der eigenen Wertlosigkeit und der Ablehnung vermitteln. Seelische Kindesmisshandlung ist durch eine Beziehung, ein Verhaltensmuster und nicht durch ein Ereignis definiert.
  3. "Sexueller Missbrauch" umfasst jede sexuelle Handlung an oder vor einem Kind entweder gegen dessen Willen oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter (die Täterin) nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. Der Missbraucher stammt häufig aus dem Umfeld des Kindes. Durch die emotionale Beziehung zum Täter wird die Verarbeitung des Geschehens beim Kind erschwert, es fühlt sich selbst schuldig und wird zur Geheimhaltung /Sprachlosigkeit verpflichtet.
  4. "Vernachlässigung" bezeichnet die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen, welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes erforderlich wäre. Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden führen (Schone u. a. 1997). Die mangelnde oder unangemessene Förderung des Kindes, die Missachtung seiner Gesundheit, die mangelnde Pflege, Fürsorge und Aufsicht gefährdet insbesondere jüngere oder behinderte Kinder. Risikofaktoren für Vernachlässigung sind Armut, persönliche Probleme der Eltern, wie eingeschränkte Leistungsfähigkeit, eigene Ausgrenzungserfahrungen, Sucht, psychische Erkrankung, mangelnde soziale Integration usw. Vernachlässigung durch Versagen der Eltern ist der häufigste Grund für Maßnahmen gemäß § 1666 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
  5. Autonomiekonflikte bezeichnen die Nichtbewältigung von Ablösekonflikten zwischen Eltern und Jugendlichen, die bis zum völligen familiären Bruch führen können.
  6. Bei Erwachsenenkonflikten ums Kind tritt eine Gefährdung ein, wenn die am Streit Beteiligten über ihren eigenen Interessen das Wohl des Kindes aus den Augen verlieren und es zu einem Ausfall oder Missbrauch von Sorgeverantwortung kommt.
  7. Häusliche Gewalt ist definiert durch Gewaltstraftaten zwischen Erwachsenen, die in einer partnerschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehung zueinander stehen oder standen. Das Miterleben der Gewalt gefährdet eine gesunde seelische Entwicklung, beeinträchtigt die Beziehungsfähigkeit und kann Traumatisierungen auslösen

Was ist ein Kinderschutzfall ?

Der Begriff bezieht sich auf Art. 6  Abs. 2 GG (Kinder- und Jugendhilfegesetz):
”Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft”.

Diese Formulierung ist wörtlich aus dem Grundgesetz Art.6 Abs. 2 GG in das KJHG zitiert und verweist auf das sog. „staatliche Wächteramt“. Das Kind hat demnach ein Recht auf Schutz durch den Staat. Dieser Schutzauftrag wird u. a. vom Jugendamt wahrgenommen.
Ein „Kinderschutzfall“ bezeichnet die grundsätzliche Verpflichtung des Jugendamtes zur Überprüfung der Lebenssituation der Kinder aufgrund von konkreten Hinweisen, dass die Personensorgeberechtigten das Wohl der Kinder nicht sicherstellen und beinhaltet eine doppelte Aufgabenstellung, nämlich der Kindeswohlsicherung ...

  • durch Unterstützung und Stärkung der Erziehungsverantwortung der Eltern zum Beispiel durch Beratung und Hilfen zur Erziehung
  • durch Interventionen, Auflagen durch das Jugendamt, Inobhutnahme bis zur Einschaltung des Familiengerichtes mit dem Ziel einer Entscheidung gemäß § 1666 BGB

Hilfen zur Erziehung

Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (Kinder- und Jugendhilfegesetz § 27 Absatz 1)

  • Erziehungsberatung
  • Soziale Gruppenarbeit
  • Betreuungs- und Familienhilfe
  • Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) incl. Wohnformen
  • Tagesgruppen, Dauerpflege
  • Heimunterbringung, Jugend-WGs, Betreutes Einzelwohnen
  • und psychotherapeutische Hilfen

Ansprechpartner für alle HzE in der Region ist die jeweils zuständige sozialpädagogische Fachkraft  im Regionalen Dienst.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem WOHNORT. Der Zentrale Tagesdienst im Rathaus ist Ansprechpartner für alle Erstkontakte außerhalb der Regionalen Dienste. Er gibt Auskunft über Zuständigkeit und führt ggf. erste Klärungsgespräche selbst durch. Tel. 90239-2832

Zentraler Tagesdienst im Rathaus: 90239-2832
Die jeweiligen Tagesdienste der regionalen Dienststellen erreichen Sie über folgende Telefonnummern:
Region Nord-Ost:  Diensstelle Planetenstr. 60, Tel 90239-2056/2074 Dienststelle Rathaus Neukölln: 90239-2079
Region Nord West:  Hermannstr. 214-216 Tel. 90239-4015/2540
Region Süd: Dienststelle Britzer Damm 93, Tel. 90239-2601
Diensstelle Rudower Straße 8, Tel. 90239-1553

Jugendgerichtshilfe, Karl-Marx-Str. 282, Tel. 90239-3145

Umfassende Voraussetzungen für die Gewährung einer H z E:
... Antrag einer sorgeberechtigten Person, Feststellung des spezifischen Jugendhilfebedarfs im Einzelfalle, Einberufung einer Hilfekonferenz, Prüfung der Notwendigkeit und Eignung der Hilfe und letztendlich der Leistungsbescheid.
Durchführung der Erziehungshilfen durch Freie Träger in den jeweiligen Regionen.

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