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Zuletzt aktualisiert: Montag, 28. Juli 2014 13:48
Partizipation - der gesetzliche Auftrag
National ist Beteiligung im SGB VIII verbindlich festgeschrieben. Die verbandliche und die allgemeine Jugendarbeit haben neben Schule und Elternhaus einen wichtigen Auftrag, die Zukunft Demokratie sicherzustellen. Der Partizipationsauftrag ist im SGB VIII (KJHG) für die Jugendarbeit in den Paragraphen §11 (Allgemeine Jugendarbeit) ‚ Abs. 1, §12 (Jugendverbände) und den §§ 73-76 (Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe und ehrenamtliche Tätigkeit) für die gesamte Jugendhilfe ganz eindeutig formuliert.
SGB VIII, § 8 „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen beschreibt ebenfalls im Hinblick auf die gesamte öffentliche Jugendhilfe:
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Dies wird im AG-KJHG weiter präzisiert.
Das Berliner Ausführungsgesetzt zum SGB VII (AG-KJHG) präzisiert den Partizipationsauftrag seit 2003 im §5 für wie folgt:
(1) Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendhilfebehörden ist zu gewährleisten. Sie sind rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend zu unterrichten. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.
(2) In den Einrichtungen der Jugendhilfe sollen durch Vertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden.
(3) In jedem Bezirk sind darüber hinaus geeignete Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen. Dabei ist der Bezirksschülerausschuss in die Beteiligung einzubeziehen. Die Aufgaben nach Satz 1 und 2 sind unmittelbar dem für Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts zuzuordnen und fachlich zu unterstützen, zu betreuen sowie vom Jugendhilfeausschuss zu begleiten. Den Kindern und Jugendlichen soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen und Belange herauszufinden, sie zu äußern und sie gegenüber den verantwortlichen Personen und Stellen zu vermitteln. Über die Maßnahmen und Erfahrungen soll dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig berichtet werden.
Im Berliner Qualitätshandbuch der Jugendarbeit (Stand 2012) wurden mit Kolleg/innen aus der Berliner Praxis typische Beteiligungsprozesse der Jugendarbeit in Form von Evaluationsfragen als Querschnittsaufgaben in allen Kapiteln und als Kernaufgabe in einem extra Kapitel beschrieben. . Am stärksten ausgeprägt ist der Beteiligungsauftrag im Arbeitsfeld „Offene Jugendarbeit“, hier finden sich die weitesten Spielräume um Beteiligung zuzulassen.
EU-Jugendstrategie 2012 bis 2018– Schwerpunktsetzung des Bundes und der Länder in Deutschland
- Übergänge Schule/Ausbildung in Beruf
Integration sozial benachteiligter junger Menschen in das Regelsystem von Bildung, Ausbildung und Arbeit durch die Ermöglichung neuer Lernfelder und Kompetenzen für Jugendliche und Fachkräfte
- Partizipation
Wirksame Beteiligung Jugendlicher durch die Ansprache neuer Zielgruppen und die Einführung neuer Formate
- Anerkennung non-formales Lernen
Aufwertung und Anerkennung informeller und nicht formaler Bildung unter Wahrung der Standards und Konzepte der Jugendarbeit
Quelle: „Für Einsteiger: Die Fakten zur EU-Jugendstrategie 2010-2018“ S.5; EU-Publik.; ;Jugend für Europa, Dt. Agentur; oder Amtsblatt C 311 vom 19.12.2009: Entschließung des EU-Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)
International ist das Partizipationsrecht inzwischen im Artikel 12 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes festgelegt. Ein Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 - 2010 diente der Bundesrepublik zur Umsetzung.
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